Wer haftet bei Schaden in Praxis?

Grundsätzlich haften für Beschädigungen durch Kinder die aufsichtsführenden Personen (§ 832 BGB). Dies sind regelmäßig die erziehungsberechtigten Eltern oder deren Haftpflichtversicherer.

Die Haftung kann aber auch durch Dritte übernommen werden. Dies geschieht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Eltern und beispielsweise dem Kindergarten. Die Übertragung der Aufsichtspflicht für die Zeiten des Kindergartenbesuchs kann ausdrücklich zwischen Eltern und Kindergarten vereinbart werden, sich aber auch lediglich aus dem Umstand ergeben, dass der Kindergarten das Kind in seine Betreuung aufnimmt. Kommt es zu Beschädigungen während des Kindergartenbesuches, weil ein Kind beispielsweise vom Grundstück des Kindergartens aus ein Stein in die Scheibe eines Nachbarhauses wirft, haftet der Kindergarten oder dessen Haftpflichtversicherer.

Bei einem Zahnarztbesuch des Kindergartens im Rahmen der Gesundheitsvorsorge dürfte die Haftung ebenfalls beim Kindergarten liegen. Hier ist jedoch zu prüfen, ob der den Kindergarten betreuende Zahnarzt selbst die Aufsichtsfunktion übernommen hat. Dies dürfte zu verneinen sein, wenn Kindergartenpersonal beim Praxisbesuch anwesend ist.

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Wer haftet bei Schäden in der Praxis?

Haftpflicht bei der Gruppenprophylaxe

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